Für eine gemeinsame Betreuung spricht auch die Tatsache, dass der Rekurrent im Einspracheverfahren zugunsten seiner ehemaligen Ehefrau eine Halbierung der Kinderabzüge beantragte (im Veranlagungsverfahren wurden ihm zwei volle Kinderabzüge gewährt). Es ist unter diesen (vorallem auch durch die Nähe der beiden Wohnungen bedingten) speziellen Umständen davon auszugehen, dass am vorliegend massgeblichen Stichtag sowohl der Rekurrent als auch seine ehemalige Ehefrau im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 17 Abs. 3 StG allein mit den Kindern in ihrem eigenen Haushalt "zusammenlebten".