dass die Kinder von beiden Elternteilen gemeinsam (je in der eigenen Wohnung) betreut und offenbar auch finanziert wurden (und die Regelung betreffend der elterlichen Gewalt, Besuchszeiten und Unterhaltbeiträge in der Scheidungskonvention für den Richter erstellt werden musste; so der Rekurrent in der Replik vom 26. Januar 2000). Für eine gemeinsame Betreuung spricht auch die Tatsache, dass der Rekurrent im Einspracheverfahren zugunsten seiner ehemaligen Ehefrau eine Halbierung der Kinderabzüge beantragte (im Veranlagungsverfahren wurden ihm zwei volle Kinderabzüge gewährt).