3 der richterlich genehmigten Scheidungskonvention). c) Die ehemalige Ehefrau des Rekurrenten bezog nach der Scheidung in der gleichen Liegenschaft, in welcher sich auch die eheliche Wohnung befand, eine eigene Wohnung, bis sie sich dann am 30. Juni 1998 in K. abmeldete und mit den Kindern wegzog. Nach Auskunft des GStA K. darf aufgrund der unmittelbaren Nähe der beiden Wohnungen davon ausgegangen werden, dass sich I. und T. nach der Scheidung ihrer Eltern bis zum Wegzug der Mutter von K. etwa gleich viel bei ihrem Vater und ihrer Mutter aufhielten (nach Auffassung des StRG kann auf weitere Abklärungen zu den Wohnverhältnissen verzichtet werden, weil ohnehin ausschliesslich auf