25 Abs. 1 ZGB in der Fassung vom 5. Oktober 1984), sondern davon ab, ob sie in seinem Haushalt lebten (VGE vom 28. Februar 2000 in Sachen Z.). b) Gemäss Scheidungsurteil vom 18. Juni 1997 wurden I. und T. unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt (weil gemäss dem damals geltenden Scheidungsrecht ein gemeinsames Sorgerecht [noch] nicht möglich war). Dem Rekurrenten wurde das Recht eingeräumt, jeweils zwei Wochenenden im Monat sowie drei Wochen Ferien im Jahr mit seinen Kindern zu verbringen. Er wurde ausserdem verpflichtet, für die beiden Kinder Unterhaltszahlungen zu leisten (vgl. Ziff. 1 - 3 der richterlich genehmigten Scheidungskonvention).