1997 der Tarif A oder B zu gewähren ist, sind die Verhältnisse am 28. August 1997 massgebend (§ 17 Abs. 7 StG). 4. Die Vorinstanz gewährte dem Rekurrenten im Einspracheverfahren für seine Kinder I. und T. je einen halben Kinderabzug gemäss § 31 Abs. 1 lit. a StG. Diese Voraussetzung für die Anwendung des Tarifs B ist somit erfüllt. Damit bleibt die Voraussetzung des Zusammenlebens zu prüfen. 5. a) Ob der Rekurrent am 28. August 1997 mit seinen Kindern "zusammenlebte" (§ 17 Abs. 3 StG), hängt nicht vom formellen Wohnsitz der Kinder (vgl. dazu Art. 25 Abs. 1 ZGB in der Fassung vom 5. Oktober 1984), sondern davon