2000 Kantonale Steuern 401 Daran kann auch der allenfalls hohe Automationsgrad nichts ändern. Der Rekurrent erfüllt somit die Voraussetzungen für eine leitende Tätigkeit nicht. e) Der Rekurrent mag eine verantwortungsvolle Funktion bei der S. AG ausüben, die ihn intensiv beansprucht. Dass ihm dabei eine besonders hohe Verantwortung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zukommt, wie dies etwa bei einem Mitglied der Direktion einer bedeutenden Unternehmung der Fall ist, kann der Rekurrent nicht glaubhaft darlegen. Auch aus diesem Grund ist der Rekurrent nicht am Arbeitsort steuerpflichtig. 93 Einkommenssteuertarif B; geschiedene Eltern (§ 17 Abs. 3 StG). - Es ist beiden Elternteilen der Einkommenssteuertarif B zu gewähren, wenn sich die gemeinsamen Kinder aufgrund der unmittelbaren Nähe der getrennten Wohnsitze der geschiedenen Eltern etwa gleich viel bei Vater und Mutter aufhalten und der Kinderabzug gemäss § 31 Abs. 1 lit. a StG halbiert wird. 13. April 2000 in Sachen Sch., RV.1999.50168/K 6173 Aus den Erwägungen 2. Der Rekurrent beantragt, es sei ihm der Tarif B zu gewähren. 3. a) Der Einkommenssteuertarif B ist auch anwendbar auf verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflich- tige, wenn sie allein mit Kindern zusammenleben, für die ein steuer- freier Betrag gemäss § 31 Abs. 1 lit. a gewährt wird (§ 17 Abs. 3 StG). b) Der Rekurrent wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 18. Juni 1997 geschieden. Die Vorinstanz hat aufgrund dieser Scheidung auf den 28. August 1997 (Zeitpunkt unbestritten; effekti- ver Auszug der ehemaligen Ehefrau aus der ehelichen Wohnung) eine Zwischenveranlagung vorgenommen. Für die Beurteilung der Frage, ob dem Rekurrenten für die Veranlagung ab dem 28. August 402 Steuerrekursgericht 2000 1997 der Tarif A oder B zu gewähren ist, sind die Verhältnisse am 28. August 1997 massgebend (§ 17 Abs. 7 StG). 4. Die Vorinstanz gewährte dem Rekurrenten im Einsprache- verfahren für seine Kinder I. und T. je einen halben Kinderabzug gemäss § 31 Abs. 1 lit. a StG. Diese Voraussetzung für die Anwen- dung des Tarifs B ist somit erfüllt. Damit bleibt die Voraussetzung des Zusammenlebens zu prüfen. 5. a) Ob der Rekurrent am 28. August 1997 mit seinen Kindern "zusammenlebte" (§ 17 Abs. 3 StG), hängt nicht vom formellen Wohnsitz der Kinder (vgl. dazu Art. 25 Abs. 1 ZGB in der Fassung vom 5. Oktober 1984), sondern davon ab, ob sie in seinem Haushalt lebten (VGE vom 28. Februar 2000 in Sachen Z.). b) Gemäss Scheidungsurteil vom 18. Juni 1997 wurden I. und T. unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt (weil gemäss dem damals geltenden Scheidungsrecht ein gemeinsames Sorgerecht [noch] nicht möglich war). Dem Rekurrenten wurde das Recht einge- räumt, jeweils zwei Wochenenden im Monat sowie drei Wochen Ferien im Jahr mit seinen Kindern zu verbringen. Er wurde ausser- dem verpflichtet, für die beiden Kinder Unterhaltszahlungen zu leisten (vgl. Ziff. 1 - 3 der richterlich genehmigten Scheidungskon- vention). c) Die ehemalige Ehefrau des Rekurrenten bezog nach der Scheidung in der gleichen Liegenschaft, in welcher sich auch die eheliche Wohnung befand, eine eigene Wohnung, bis sie sich dann am 30. Juni 1998 in K. abmeldete und mit den Kindern wegzog. Nach Auskunft des GStA K. darf aufgrund der unmittelbaren Nähe der beiden Wohnungen davon ausgegangen werden, dass sich I. und T. nach der Scheidung ihrer Eltern bis zum Wegzug der Mutter von K. etwa gleich viel bei ihrem Vater und ihrer Mutter aufhielten (nach Auffassung des StRG kann auf weitere Abklärungen zu den Wohn- verhältnissen verzichtet werden, weil ohnehin ausschliesslich auf Parteiaussagen abgestellt werden muss). Es spricht unter den vorlie- genden Umständen nichts gegen die Darlegung des Rekurrenten, 2000 Kantonale Steuern 403 dass die Kinder von beiden Elternteilen gemeinsam (je in der eigenen Wohnung) betreut und offenbar auch finanziert wurden (und die Regelung betreffend der elterlichen Gewalt, Besuchszeiten und Un- terhaltbeiträge in der Scheidungskonvention für den Richter erstellt werden musste; so der Rekurrent in der Replik vom 26. Januar 2000). Für eine gemeinsame Betreuung spricht auch die Tatsache, dass der Rekurrent im Einspracheverfahren zugunsten seiner ehema- ligen Ehefrau eine Halbierung der Kinderabzüge beantragte (im Ver- anlagungsverfahren wurden ihm zwei volle Kinderabzüge gewährt). Es ist unter diesen (vorallem auch durch die Nähe der beiden Woh- nungen bedingten) speziellen Umständen davon auszugehen, dass am vorliegend massgeblichen Stichtag sowohl der Rekurrent als auch seine ehemalige Ehefrau im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 17 Abs. 3 StG allein mit den Kindern in ihrem eigenen Haushalt "zusammenlebten". Es stellt sich daher die Frage, ob auch dem Rekurrenten (wie seiner ehemaligen Ehefrau) der Tarif B gewährt werden kann. 6. a) Dem Protokoll Plenum Grosser Rat vom 8. Juni 1993 (S. 122) kann zur vorliegend anwendbaren Fassung des § 17 Abs. 3 StG folgendes entnommen werden: "Die Ihnen von Regierung und Kommission vorgeschlagene Revision besteht in der Einfügung des Wortes 'allein'. Im weiteren soll der 2. Satz von Absatz 3 wieder wegfallen. Dieser zweite Satz - etwas missverständlich formuliert - ist in der Revision 1989 in das Gesetz hineingekommen und wird nun mit der Ergänzung des ersten Satzes entbehrlich. Er wollte gegenüber Konkubinatspartnern mit gemeinsamen Kindern festhalten, dass nur einer der beiden Anspruch auf den Tarif B habe. Mit der Revision entfällt nun der Anspruch für beide Partner." Daraus kann für die vorliegend zu beantwortende Frage, ob bei einer geschiedenen Ehe (wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind) beiden Elternteilen der Tarif B gewährt werden kann, nichts abgeleitet werden. b) Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Be- griff "Zusammenleben", wonach nicht der formelle Wohnsitz der 404 Steuerrekursgericht 2000 Kinder entscheidend ist, sondern in welchem Haushalt sie effektiv lebten, muss der Tarif B aufgrund der vorliegenden Umstände so- wohl dem Rekurrenten als auch seiner ehemaligen Ehefrau gewährt werden. Dagegen sprechen weder der Wortlaut von § 17 Abs. 3 StG noch die Materialien. Es sind auch keine steuersystematischen Gründe ersichtlich, welche eine doppelte Gewährung des Tarifs B ausschliessen. Es kommt hinzu, dass auch zweimal der Tarif B zu gewähren wäre, wenn je ein Kind ausschliesslich bei einem Elternteil leben würde. Der Rekurs ist folglich gutzuheissen. 94 Gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler; Geschäfts-/Privatvermögen (§ 22 Abs. 1 lit. b StG) - An den Nachweis, dass die Beteiligung an einer Immobiliengesell- schaft zum Privatvermögen des gewerbsmässigen Liegenschaften- händlers gehört, sind strenge Anforderungen zu stellen. 3. Februar 2000 in Sachen H., RV.1997.50219/K 3460 Aus den Erwägungen 2. a) Der Rekurrent, der hauptberuflich unselbstständig Erwerbender war, hat sich seit längerer Zeit als (nebenamtlicher) gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler betätigt. So hat er aus den Bemessungsjahren 1977/78 durchschnittliche Einkünfte von Fr. 60'624.50 aus Liegenschaftenhandel deklariert (namentlich, aber nicht ausschliesslich den Gewinn aus der Abtretung seines Mit- eigentumsanteils an GB K. Nr. 4407, Parzelle Nr. 37/96, an die S.-Immobilien AG). Auch in den Folgeperioden deklarierte der Rekurrent entsprechende Einkünfte (Bemessungsjahre 1979/80 ∅ Fr. 50'750.--; Bemessungsjahre 1983/84 ∅ Fr. 76'647.--; Bemes- sungsjahre 1985/86 ∅ Fr. 180'632.--). Daneben versteuerte der Re- kurrent laufende Liegenschaftserträge. Es kann nicht bezweifelt wer-