2. Der Rekurrent beantragt, es sei ihm der Tarif B zu gewähren. 3. a) Der Einkommenssteuertarif B ist auch anwendbar auf verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, wenn sie allein mit Kindern zusammenleben, für die ein steuerfreier Betrag gemäss § 31 Abs. 1 lit. a gewährt wird (§ 17 Abs. 3 StG). b) Der Rekurrent wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 18. Juni 1997 geschieden. Die Vorinstanz hat aufgrund dieser Scheidung auf den 28. August 1997 (Zeitpunkt unbestritten; effektiver Auszug der ehemaligen Ehefrau aus der ehelichen Wohnung) eine Zwischenveranlagung vorgenommen. Für die Beurteilung der Frage, ob dem Rekurrenten für die Veranlagung ab dem 28. August