O., Band II, Vorbemerkungen zu §§ 19 - 32 StG ZH, N 30; Känzig, a.a.O., Band I, Rz 210 zu Art. 21 BdBSt). Wird die Kaufpreisforderung zum abgezinsten Barwert in Rechnung gestellt, ist die Differenz zwischen den einzelnen Raten und der Abnahme der diskontierten Restforderung als Einkommen zu besteuern (Känzig, a.a.O., Band I, Rz 210 zu Art. 21 BdBSt). Somit stellt sich die Frage der Diskontierung bei nur kurzfristig, zinslos gestundeten Erlösbestandteilen nicht in gleichem Masse. Angesichts der langen Zahlungsfristen (die letzte Rate ist bei vertragsgemässer Erfüllung im November 2011 zu bezahlen) ist im vorliegenden Fall eine Abzinsung vorzunehmen.