Der Verkäufer hat zwar einen festen Anspruch auf die volle Darlehenssumme erworben, wollte er diesen aber abtreten oder belehnen, würde sich deutlich zeigen, dass er tiefer bewertet würde, als eine in vollem Umfang fällige Forderung. Dieses Problem kann nicht nur als Finanzierungsfrage betrachtet werden, zumal die Finanzierung primär Angelegenheit des Käufers ist und nicht des Verkäufers. bb) Dass ein Veräusserungserlös nicht allein auf Grund der vertraglich vereinbarten nominellen Beträge festgesetzt wird, ist im 410 Steuerrekursgericht 2000