So hat sich C. L. verpflichtet, das Kaufsrecht nur auszuüben, wenn der Käufer mit mehr als drei Raten in Verzug ist. Ausserdem wurde das Kaufsrecht mit obligatorischer Wirkung auf unbestimmte Zeit eingeräumt. Es gilt so lange als der Käufer das Darlehen nicht vollständig zurückbezahlt hat (vgl. Kaufvertrag, Ziffer IV, insbesondere "Obligatorische Bestimmungen ohne Grundbucheintrag", Ziffer 1 und 4). Aus diesen Bestimmungen geht klar hervor, dass die Rückzahlung des Darlehens nicht als besonders unsicher bezeichnet werden kann. Unter diesem Gesichtspunkt weist die Restforderung keinen Minderwert auf.