Eigentumserwerb sein kann" (BGE 113 Ib 26). Die Besteuerung beim Forderungserwerb ist vorherrschend und tritt hinter die Besteuerung bei der Geldzahlung nur zurück, wenn die Erfüllung der Forderung als besonders unsicher betrachtet werden muss (BGE 113 Ib 26, 116 Ib 242). bb) Ist die Erfüllung einer Forderung vertraglich abgesichert, so kann sie nicht als gefährdet betrachtet werden. Im Vertrag vom 16. April 1992 hat sich C. L. vom Käufer ein Kaufsrecht am Hofgrundstück einräumen lassen, das nur dazu dient, die Rückzahlung des Darlehens sicherzustellen. So hat sich C. L. verpflichtet, das Kaufsrecht nur auszuüben, wenn der Käufer mit mehr als drei Raten in Verzug ist.