erfahrungsgemäss mit Verlusten zu rechnen sei, nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Die X. werde auch in Zukunft kaum grössere Gewinne hervorbringen. Demzufolge liege keine selbstständige Erwerbstätigkeit, sondern Liebhaberei vor. 5. a) Eines der massgeblichen Kriterien für das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit - und damit auch zur Abgrenzung gegenüber der Liebhaberei - stellt das Erfordernis der Gewinnstrebigkeit dar. Ob eine Tätigkeit im Sinne einer Liebhaberei oder im Sinne einer Erwerbstätigkeit vorliegt, hängt somit auch davon ab, ob sie ausschliesslich oder doch vorwiegend im Hinblick auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgeübt wird.