2001 Kantonale Steuern 395 I. Kantonale Steuern A. Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen vom 13. Dezember 1983 (aStG) 86 Selbstständige Erwerbstätigkeit (§ 22 Abs. 1 lit. b aStG). Wann beginnt eine selbstständige Erwerbstätigkeit? 10. Mai 2001 in Sachen H., RV.1999.50075/K 5363 Aus den Erwägungen 3. c) Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Steuerpflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirt- schaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (vgl. RGE vom 14. September 2000 in Sachen W.; RGE vom 17. August 2000 in Sachen D.; RGE vom 17. August 2000 in Sachen B.). Die selbständige Erwerbstätigkeit beginnt nicht erst mit dem Fliessen von Einkünften, denn es ist durchaus möglich, dass eine Betätigung, die im übrigen alle Merkmale selbständiger Erwerbstä- tigkeit erfüllt, unter Umständen erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt. Es wäre kaum verständlich, wenn beispielsweise ein Steuer- pflichtiger, der zu Beginn seiner Geschäftstätigkeit während längerer Zeit in grossem Umfang eigene oder fremde Arbeitskraft einsetzt und erhebliche finanzielle Mittel investiert, um ein Produkt zur Marktreife zu entwickeln, bis zum Fliessen der ersten Einkünfte als Nichterwerbstätiger zu gelten hätte. Der Beginn selbständiger Er- werbstätigkeit lässt sich unter Umständen nicht leicht feststellen. Immerhin kann gesagt werden, dass selbständige Erwerbstätigkeit jedenfalls dann vorliegt, wenn sie als solche im Wirtschaftsverkehr 396 Steuerrekursgericht 2001 wahrnehmbar wird (BGE 115 V 170 ff., RGE vom 4. Dezember 1996 in Sachen T.). 87 Abzüge vom Roheinkommen bei Jahressteuer (§ 24 aStG). - Abzüge für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Einkünften entstanden sind, welche unter die Jahressteuer fallen. - Ausgeschlossen sind nur die besonderen Abzüge und Steuer- freibeträge, nicht aber die für die Erzielung des Einkommens unmittelbar notwendigen Aufwendungen. 22. November 2001 in Sachen B., RV.2001.50116/K 6300 Aus den Erwägungen 2. Der Rekurrent hat am 31. Oktober 1997 von der Winterthur Lebensversicherungs-Gesellschaft aus Säule 3a eine Kapitalzahlung von Fr. 363'669.-- erhalten. Es ist unbestritten, dass diese Zahlung (nach Abzug eines Freibetrages von Fr. 100'000.-- gemäss § 35 Abs. 2 aStG) grundsätzlich der Jahressteuer gemäss § 34 Abs. 3 lit. b aStG unterliegt. Umstritten ist, ob die zur Durchsetzung der den Ri- sikoteil der Säule 3a-Versicherung (jährliche Erwerbsausfallrente) abdeckenden Kapitalzahlung vom Rekurrenten geltend gemachten Anwaltskosten von Fr. 25'176.30 als Gewinnungskosten zum Abzug zuzulassen sind. 3. a) Das steuerbare Einkommen wird wie folgt ermittelt (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steu- ergesetz, Muri-Bern 1991, N 4 zu den Vorbemerkungen zu §§ 22 - 36 aStG): Roheinkommen (Summe aller steuerpflichtigen Einkünfte) § 22 ./. organische Abzüge (die zur Erzielung der Einkünfte unmittelbar notwendigen Aufwendungen sowie Beiträge an die Säulen 2 und 3a) §§ 24 - 26 = Reineinkommen ./. andere steuerliche Abzüge: