Die Folgen des am 2. Juni 1993 abgeschlossenen Kaufvertrages konnten also nicht nur durch Begründung eines neuen Rechtsverhältnisses mit Rückwärtswirkung, sondern auch mittels eines Aufhebungsvertrages rückgängig gemacht werden. Da die Aufhebung eines vom Verkäufer mit dem Käufer geschlossenen und nicht vollständig erfüllten Vertrages nicht als Rückkauf der Sache aufzufassen ist (vgl. von Thur/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band II, Zürich 1974, S. 165 f.), ist der von P. R. und W. B. am 22. April 1994 abgeschlossene Kaufvertrag als Aufhebungsvertrag zu qualifizieren.