114 Abs. 1 OR). Eine zusätzliche Aufhebung des Vertrages ist begrifflich nicht möglich, und denkbar ist höchstens eine Rückgängigmachung der Folgen mittels eines neuen Vertrages (VGE vom 29. September 1976 in Sachen L. und VGE vom 12. Juni 1980 in Sachen KStA/W., beide betreffend Grundstückgewinnsteuer, mit zahlreichen Literaturhinweisen). b) Der Kaufvertrag vom 2. Juni 1993 wurde käuferseitig nicht vollumfänglich erfüllt, weil W. B. die ihm unter Berücksichtigung der übernommenen Grundpfandschulden verbleibende Kaufpreisrestanz von Fr. 200'000.-- nicht beglichen hat.