3. a) Ein gültig begründetes Rechtsverhältnis kann durch Übereinkunft (Aufhebungsvertrag, contrarius actus) wiederum aufgehoben werden, jedoch nur so lange, als ein Rechtsverhältnis bzw. eine Forderung noch besteht. Ist ein Vertrag in allen Teilen erfüllt worden, so sind sämtliche Forderungen und damit auch der Vertrag als Ganzes untergegangen (Art. 114 Abs. 1 OR).