Es können jedoch nur Schuldzinsen für eigene Schulden abgezogen werden (RGE vom 28. Dezember 1994 in Sachen G.; RGE vom 2. Juli 1997 in Sachen F., bestätigt durch VGE vom 14. Dezember 1999). b) Nach der Rechtsprechung des StRG kann ein Konkubinatspartner, welcher gestützt auf eine interne Abmachung die vollen Hypothekarschuldzinsen einer gemeinsamen Liegenschaft begleicht,