2. Der Rekurrent und seine Lebenspartnerin sind je zur Hälfte Miteigentümer der von ihnen bewohnten Liegenschaft in F. Die Hypothekarzinsen dieser Liegenschaft betrugen im Jahr 1997 Fr. 17'599.-- und im Jahr 1998 Fr. 15'771.30. Da diese Hypothekarzinsen unbestrittenermassen vollumfänglich vom Rekurrenten beglichen wurden, will er auch entsprechende Schuldzinsabzüge machen. Die Vorinstanz hat jedoch lediglich die Hälfte zum Abzug zugelassen mit der Begründung, die Lebenspartnerin des Rekurrenten habe als Gegenleistung den gemeinsamen Haushalt betreut.