Da von der Vorinstanz zu Recht nicht behauptet wird, dass seine Tätigkeit objektiv gesehen zur Gewinnerzielung gar nicht geeignet war, bleibt für eine Qualifizierung als Liebhaberei kein Raum. Im Vordergrund stand ganz klar der wirtschaftliche Erfolg, nicht die Befriedigung eigener Bedürfnisse und Neigungen. Es kann dem Rekurrenten unter den vorliegenden Umständen nicht angelastet werden, dass er seine auf die Erzielung von Gewinn gerichtete und zur Erzielung von Gewinn geeignete Tätigkeit aufgab, bevor er in die Ertragsphase kam. Die übrigen Merkmale, welche eine selbstständige Erwerbstätigkeit kennzeichnen, sind nicht umstritten.