es an der Gewinnstrebigkeit fehlte, ist nicht zulässig. Die Tatsache, dass der Rekurrent aufgrund der sich abzeichnenden Verzögerung der Registrierung und damit auch der Erträge seine Tätigkeit bereits nach 9 Monaten wieder beendete, als er merkte, dass sich dies zeitlich nicht im gewünschten Rahmen realisieren lässt, zeigt vielmehr, dass er nach Gewinn strebte. Auch aus dem Umstand, dass der Rekurrent im Zeitraum seiner Tätigkeit stellenlos war und er damit auf einen Verdienst angewiesen war, spricht für Gewinnstrebigkeit.