Ab dem 10. Oktober 1994 arbeitete der Rekurrent bei der L. AG in K. 5. a) Der Rechtsdienst des KStA ist der Auffassung, dass keine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliege, weil der Rekurrent in der Zeit vom 1. Januar - 9. Oktober 1994 bei einem Aufwand von Fr. 44'185.35 kein einziges Veterinärmedikament verkauft habe (die ausgewiesenen Erlöse von Fr. 10'097.50 resultieren gemäss den Angaben der Vertreterin der Rekurrenten aus "Rückerstattungen von Spesen").