bzw. aus den Ausgabenbelegen gehe die geschäftsmässige Begründetheit nicht klar hervor. Es wird ausserdem das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verneint, weil keine Umsätze getätigt worden seien. Nach Auffassung der Vertreterin der Rekurrenten liegt eine selbstständige Erwerbstätigkeit vor und auch der Verlust sei in einer ordnungsgemässen Buchhaltung ausgewiesen. 3. vgl. AGVE 2000 S. 420, Ziff. 3 4. Der Rekurrent ist wegen Umstrukturierungen bei seinem Arbeitgeber entlassen worden.