424 Steuerrekursgericht 2000 bei der Firma X. nicht um einen "Dauerverlustbetrieb". Die Ver- lustjahre stellen die für den Aufbau einer selbstständigen Erwerbstä- tigkeit typische "Durststrecke" dar, ohne dass deswegen eine feh- lende Gewinnstrebigkeit angenommen und damit eine Erwerbstätig- keit verneint werden dürfte (StR 1999 S. 310). Dies gilt vorallem in Fällen wie dem vorliegenden, wo nicht einfach ein gekauftes Produkt weiterverkauft wird, sondern zuerst erhebliche Vorleistungen er- bracht werden müssen (vgl. zum Ganzen StE 1999 B 23.1 Nr. 42 betreffend Tonträgerproduktion). d) In Anbetracht der dargelegten Umstände kann der Auffas- sung der Vorinstanz, die Tätigkeit der Firma X. stelle (entgegen der früheren Beurteilung) eine Liebhaberei dar, nicht zugestimmt wer- den. Es handelt sich nach Auffassung des StRG vielmehr um eine selbstständige Erwerbstätigkeit, was zur Folge hat, dass die in den Jahren 1993 und 1994 erzielten Verluste grundsätzlich mit den übri- gen Einkommen der Rekurrenten verrechnet werden können. 99 Abzüge vom Roheinkommen; Geschäftsverluste (§ 24 lit. b Ziff. 3 StG). - Das Abbrechen einer Tätigkeit, bevor daraus Erträge fliessen, schliesst die Qualifikation als selbstständige Erwerbstätigkeit nicht aus. 17. August 2000 in Sachen B., RV.1998.50040/K 5258 Aus den Erwägungen 2. Streitig ist, ob ein Verlust von Fr. 34'175.-- aus selbstständi- ger Erwerbstätigkeit des Rekurrenten in der Zeit vom 1. Januar - 9. Oktober 1994 mit den übrigen Einkünften verrechnet werden kann. Die Vorinstanz hat dies verneint, im Wesentlichen mit der Be- gründung, eine vollständige Ueberprüfung der angefallenen Un- kosten sei aufgrund der abgegebenen Aufzeichnungen nicht möglich 2000 Kantonale Steuern 425 bzw. aus den Ausgabenbelegen gehe die geschäftsmässige Begrün- detheit nicht klar hervor. Es wird ausserdem das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verneint, weil keine Umsätze getä- tigt worden seien. Nach Auffassung der Vertreterin der Rekurrenten liegt eine selbstständige Erwerbstätigkeit vor und auch der Verlust sei in einer ordnungsgemässen Buchhaltung ausgewiesen. 3. vgl. AGVE 2000 S. 420, Ziff. 3 4. Der Rekurrent ist wegen Umstrukturierungen bei seinem Ar- beitgeber entlassen worden. Sein bisheriger Arbeitgeber hat ihm aber die Möglichkeit eingeräumt, den mit seinen veterinärmedizinischen Produkten noch nicht bedienten Markt in Osteuropa auf eigene Rechnung zu bearbeiten. Der Rekurrent hat in der Folge diese Pro- dukte und solche von anderen Lieferanten aus Neuseeland, Frank- reich, Belgien, Deutschland und Italien in Rumänien bekannt ge- macht, zu Versuchen zur Verfügung gestellt und insbesondere wegen der Registrierung mit verschiedenen offiziellen Stellen und örtlichen Händlern verhandelt. Die sich abzeichnende Verzögerung der Re- gistrierung und seine finanzielle Situation haben ihn dazu gezwun- gen, seine Absichten aufzugeben und sich wieder nach einem An- stellungsverhältnis umzusehen. Ab dem 10. Oktober 1994 arbeitete der Rekurrent bei der L. AG in K. 5. a) Der Rechtsdienst des KStA ist der Auffassung, dass keine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliege, weil der Rekurrent in der Zeit vom 1. Januar - 9. Oktober 1994 bei einem Aufwand von Fr. 44'185.35 kein einziges Veterinärmedikament verkauft habe (die ausgewiesenen Erlöse von Fr. 10'097.50 resultieren gemäss den An- gaben der Vertreterin der Rekurrenten aus "Rückerstattungen von Spesen"). Daraus sei ersichtlich, dass dem Rekurrenten das ernstliche Streben nach Erzielung von Einkommen gefehlt habe, andernfalls er zumindest einige Geschäfte hätte tätigen oder doch immerhin ernst- hafte Bemühungen zum Abschluss von Geschäften hätte nachweisen können. Der vorliegende Fall lasse sich daher nicht mit den Schwie- 426 Steuerrekursgericht 2000 rigkeiten vergleichen, die die Aufnahme einer selbstständigen Er- werbstätigkeit üblicherweise mit sich bringe. In solchen Fällen wür- den nämlich in aller Regel bereits in den ersten Monaten (zumindest bescheidene) Umsätze erzielt. b) Ob eine Tätigkeit im Sinne einer Liebhaberei oder im Sinne einer Erwerbstätigkeit vorliegt, hängt (auch) davon ab, ob sie aus- schliesslich oder doch vorwiegend im Hinblick auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgeübt wird. Das Unterscheidungskrite- rium bildet der Beweggrund für die Ausübung der Tätigkeit und somit ein im Innern der steuerpflichtigen Person liegender und der Natur der Sache nach nur schwer feststellbarer Sachverhalt. Auf das massgebliche Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht als innere Tat- sache kann dabei nur anhand der äusseren Umstände geschlossen werden. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung fehlt es in ob- jektiv erkennbarer Weise an der erforderlichen Gewinnstrebigkeit, wenn auf Dauer keine Überschüsse erzielt werden und nach der Art des Vorgehens der betreffenden Person realistischerweise und auf längere Sicht gesehen auch keine Überschüsse realisiert werden kön- nen (basellandschaftliche Steuerpraxis, Band XIV, S. 249). c) Der Umstand, dass der Rekurrent während seiner 9-monati- gen Tätigkeit keinen Ertrag aus dem Verkauf von Veterinärmedika- menten erzielte, schliesst die Gewinnstrebigkeit nicht aus. Das Element der Gewinnstrebigkeit verlangt nicht, dass von allem Anfang an (zumindest bescheidene) Erträge fliessen müssen. Es gibt Tätigkeitsbereiche, in denen zuerst erhebliche Vorleistungen erbracht werden müssen, bevor die ersten Erträge fliessen. Auch in diesen Bereichen kann auf den Zweck der Gewinnerzielung geschlossen werden, wenn nach den gesamten Umständen auf lange Sicht ein Gewinn erzielt werden kann. Nach Auffassung des StRG ist es glaubwürdig, dass die Einführung von Medikamenten in Rumänien mit erheblichem (zeitlichem) Aufwand verbunden ist. Es liegt also in der Natur der Tätigkeit des Rekurrenten, dass er in den 9 Monaten gar nie in die Ertragsphase kam. Daraus den Schluss zu ziehen, dass 2000 Kantonale Steuern 427 es an der Gewinnstrebigkeit fehlte, ist nicht zulässig. Die Tatsache, dass der Rekurrent aufgrund der sich abzeichnenden Verzögerung der Registrierung und damit auch der Erträge seine Tätigkeit bereits nach 9 Monaten wieder beendete, als er merkte, dass sich dies zeitlich nicht im gewünschten Rahmen realisieren lässt, zeigt vielmehr, dass er nach Gewinn strebte. Auch aus dem Umstand, dass der Rekurrent im Zeitraum seiner Tätigkeit stellenlos war und er damit auf einen Verdienst angewiesen war, spricht für Gewinnstrebigkeit. Der Rekurrent hat nichts anderes als den Versuch unternommen, seine Tätigkeit, die er bisher im Angestelltenverhältnis ausübte, zwecks Erzielung eines Einkommens in einem neuen geographischen Raum als Selbstständigerwerbender fortzusetzen. Da von der Vorinstanz zu Recht nicht behauptet wird, dass seine Tätigkeit objektiv gesehen zur Gewinnerzielung gar nicht geeignet war, bleibt für eine Qualifizierung als Liebhaberei kein Raum. Im Vordergrund stand ganz klar der wirtschaftliche Erfolg, nicht die Befriedigung eigener Bedürfnisse und Neigungen. Es kann dem Rekurrenten unter den vorliegenden Umständen nicht angelastet werden, dass er seine auf die Erzielung von Gewinn gerichtete und zur Erzielung von Gewinn geeignete Tätigkeit aufgab, bevor er in die Ertragsphase kam. Die übrigen Merkmale, welche eine selbstständige Erwerbstä- tigkeit kennzeichnen, sind nicht umstritten. Nach Auffassung des StRG ist daher in Anbetracht der gesamten Umstände der Versuch des Rekurrenten, in Rumänien Veterinärmedikamente zu verkaufen, als selbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren (vgl. auch StR 1995 S. 142, wo der aus einer in der Zeit vom 1.5.1990 - 31.7.1991 betriebenen Galerie erzielte Verlust von Fr. 65'719.-- zum Abzug zugelassen wurde). Aufgrund der sich im Belegordner des Rekur- renten befindenden Beitragsrechnung für die Zeit vom 1.1. - 31.3.1994 ist offenbar auch die Ausgleichskasse des Kantons Aargau von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen. 428 Steuerrekursgericht 2000 100 Abzüge vom Roheinkommen; Schuldzinsen (§ 24 lit. c Ziff. 1 StG). - Ein Konkubinatspartner, welcher gestützt auf eine interne Abma- chung die Hypothekarzinsen einer gemeinsamen Liegenschaft vollumfänglich begleicht, kann diese im vollen Umfang abziehen, so- fern beide Konkubinatspartner gegenüber der Hypothekargläubige- rin solidarisch haften. 14. Dezember 2000 in Sachen F., RV.2000.50268/K 7067 Aus den Erwägungen 2. Der Rekurrent und seine Lebenspartnerin sind je zur Hälfte Miteigentümer der von ihnen bewohnten Liegenschaft in F. Die Hy- pothekarzinsen dieser Liegenschaft betrugen im Jahr 1997 Fr. 17'599.-- und im Jahr 1998 Fr. 15'771.30. Da diese Hypothekar- zinsen unbestrittenermassen vollumfänglich vom Rekurrenten begli- chen wurden, will er auch entsprechende Schuldzinsabzüge machen. Die Vorinstanz hat jedoch lediglich die Hälfte zum Abzug zugelassen mit der Begründung, die Lebenspartnerin des Rekurrenten habe als Gegenleistung den gemeinsamen Haushalt betreut. Die Kostenüber- nahme stelle Naturaleinkommen dar, welches nach der neueren Rechtsprechung des StRG von der Lebenspartnerin des Rekurrenten nicht zu versteuern sei. Daher könne der Rekurrent auch nicht die vollen Schuldzinsen abziehen. Im folgenden ist zu prüfen, wie es sich diesbezüglich verhält. 3. a) Gemäss § 24 lit. c Ziff. 1 StG können die Schuldzinsen vom Roheinkommen abgezogen werden. Es können jedoch nur Schuldzinsen für eigene Schulden abgezogen werden (RGE vom 28. Dezember 1994 in Sachen G.; RGE vom 2. Juli 1997 in Sachen F., bestätigt durch VGE vom 14. Dezember 1999). b) Nach der Rechtsprechung des StRG kann ein Konkubi- natspartner, welcher gestützt auf eine interne Abmachung die vollen Hypothekarschuldzinsen einer gemeinsamen Liegenschaft begleicht,