Dieses Darlehen ist unverzinslich und unkündbar, muss aber in 15 gleichmässigen Jahresraten à Fr. 21'533.30 zurückbezahlt werden und zwar erstmals per 30. November 1997 (Ziffer III/3 des Kaufvertrages). Die Rekurrenten sind der Ansicht, dass dieser Betrag entsprechend den Zahlungsbestimmungen zu diskontieren sei, während die Vorinstanz die Darlehensgewährung als reine Finanzierungsfrage betrachtet. Zudem sei das Darlehen nicht gefährdet. b) aa) Gemäss der herrschenden und nicht umstrittenen Auffassung gilt ein Ertrag dann als erzielt, wenn er vereinnahmt ist oder der Steuerpflichtige einen definitiven Anspruch auf die steuerbare Leistung erworben hat (BGE 105 Ib 242;