Für den Standpunkt des Rekurrenten spricht eigentlich nur die Besitzesdauer der Aktien von rund 13 Jahren für die ursprüngliche Beteiligung. c) Gesamthaft gesehen kann nicht davon gesprochen werden, dass die Indizien, welche für Privatvermögen sprechen, gewichtiger sind, als jene, die auf Geschäftsvermögen hindeuten. Die hohen Anforderungen an den Gegenbeweis sind deshalb nicht erfüllt, sodass sich der Rekurs grundsätzlich als unbegründet erweist. 408 Steuerrekursgericht 2000