Dass der Rekurrent bei der von der S.-Immobilien AG realisierten Ueberbauung seine Kenntnisse als Liegenschaftenhändler ebenfalls zur Verfügung gestellt hat, lässt sich vermuten, kann auf Grund der Akten aber nicht als nachgewiesen gelten. cc) Schliesslich hat sich gezeigt, dass der Rekurrent unter entsprechenden Umständen durchaus bereit war, seine Beteiligung gewinnbringend zu veräussern, wie es für Liegenschaftenhändler charakteristisch ist. dd) Für den Standpunkt des Rekurrenten spricht eigentlich nur die Besitzesdauer der Aktien von rund 13 Jahren für die ursprüngliche Beteiligung.