Gemäss Beleg der Kontrollstelle der S.-Immobilien AG vom 21. Januar 1985 bezog der Rekurrent im Jahre 1981 eine Entschädigung von Fr. 51'655.- als Honorar für die Erstvermietung von Block C und der Geschäftsräume von Block A, sowie als Pauschalabfindung für ein nicht zustande gekommenes Geschäft. Somit diente die Beteiligung an der S.-Immobilien AG dem Rekurrenten nicht nur als blosse Vermögensanlage. Dass der Rekurrent bei der von der S.-Immobilien AG realisierten Ueberbauung seine Kenntnisse als Liegenschaftenhändler ebenfalls zur Verfügung gestellt hat, lässt sich vermuten, kann auf Grund der Akten aber nicht als nachgewiesen gelten.