behauptet, die Beteiligung an der S.-Immobilien AG könne technisch-wirtschaftlich nicht seinem Geschäftsbetrieb zugerechnet werden (vgl. BGE 120 Ia 354; RGE vom 3. Februar 2000 in Sachen B.; RGE vom 7. Oktober 1999 in Sachen F., je mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Dies trifft in dieser absoluten Form jedoch nicht zu. Gemäss Beleg der Kontrollstelle der S.-Immobilien AG vom 21. Januar 1985 bezog der Rekurrent im Jahre 1981 eine Entschädigung von Fr. 51'655.- als Honorar für die Erstvermietung von Block C und der Geschäftsräume von Block A, sowie als Pauschalabfindung für ein nicht zustande gekommenes Geschäft.