Zu einer doppelten Besteuerung des Substrats kommt es ebenfalls nicht, da die Anlagekosten von GB K. Nr. 4407, Parzelle Nr. 37/96 bei der S.-Immobilien AG dem Uebernahmepreis entsprachen. bb) Daneben macht der Rekurrent geltend, er habe mit der S.-Immobilien AG keine Geschäfte getätigt, sondern lediglich ein Mandat als Verwaltungsrat ausgeübt. Damit wird sinngemäss 2000 Kantonale Steuern 407