Der Rekurrent weist vorab darauf hin, dass er bei der Einbringung seines Miteigentumsanteils an GB K. Nr. 4407, Parzelle Nr. 37/96 in die S.-Immobilien AG einen Kapitalgewinn versteuert habe. Dies trifft an sich zu, sagt aber nichts darüber aus, ob die Beteiligung an der S.-Immobilien AG zum Geschäftsvermögen gehört oder nicht. Der Miteigentumsanteil wurde nicht ins Privatvermögen überführt, sondern veräussert. Zu einer doppelten Besteuerung des Substrats kommt es ebenfalls nicht, da die Anlagekosten von GB K. Nr. 4407, Parzelle Nr. 37/96 bei der S.-Immobilien AG dem Uebernahmepreis entsprachen.