3. a) Die Grundsätze, die das Verwaltungsgericht für die Grundstücke im Eigentum eines gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers entwickelt hat, kommen auch zur Anwendung, wenn es um die Qualifizierung einer Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft geht. Es ist somit davon auszugehen, dass der Rekurrent nachzuweisen hat, dass sich die Beteiligung in seinem Privatvermögen befunden hat, wobei daran strenge Anforderungen zu stellen sind. b) aa) Der Rekurrent weist vorab darauf hin, dass er bei der Einbringung seines Miteigentumsanteils an GB K. Nr. 4407, Parzelle Nr. 37/96 in die S.-Immobilien AG einen Kapitalgewinn versteuert habe.