Hingegen haben StRG und Verwaltungsgericht auf Grund der konkreten Verhältnisse im Einzelfall auch die Minderheitsbeteiligung eines gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers an einer Holdinggesellschaft zu seinem Geschäftsvermögen gerechnet (RGE vom 4. September 1996 in Sachen R., bestätigt durch VGE vom 12. Juni 1998). Obwohl sich der Sachverhalt in jenem Verfahren nicht mit der hier zur Diskussion stehenden Frage vergleichen lässt, kann daraus abgeleitet werden, dass auch eine Minderheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft Geschäftsvermögen darstellen kann. 3. a)