Klöti/Koch/Meier/Ursprung, a.a.O., N 15 zu § 68 StG). Das StRG hat bereits früher so entschieden (AGVE 1978 S. 333). In diesem Entscheid ist jedoch ausdrücklich von Mehrheitsbeteiligungen an Immobiliengesellschaften im Geschäftsvermögen des Verkäufers die Rede. Hingegen haben StRG und Verwaltungsgericht auf Grund der konkreten Verhältnisse im Einzelfall auch die Minderheitsbeteiligung eines gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers an einer Holdinggesellschaft zu seinem Geschäftsvermögen gerechnet (RGE vom 4. September 1996 in Sachen R., bestätigt durch VGE vom 12. Juni 1998).