Die Grundstückgewinnsteuer kommt aber, wie bei Grundstücken allgemein, nur zum Zuge, wenn es um eine Beteiligung im Privatvermögen des Verkäufers geht. Die Veräusserung eines Aktienpaketes einer Immobiliengesellschaft, das zum Geschäftsvermögen des Verkäufers gehört, unterliegt der Einkommenssteuer (Baur/ 406 Steuerrekursgericht 2000