Baur/Klöti/Koch/ Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 14 und 15 zu § 68 StG). Bei Minderheitsbeteiligungen liegt eine wirtschaftliche Handänderung vor, wenn die Minderheitsaktionäre in bewusstem Zusammenwirken ihre Beteiligungen auf einen Käufer übertragen und diesem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt verschaffen (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, a.a.O., N 15 zu § 68 StG). Die Grundstückgewinnsteuer kommt aber, wie bei Grundstücken allgemein, nur zum Zuge, wenn es um eine Beteiligung im Privatvermögen des Verkäufers geht.