Dem Steuerpflichtigen müsse aber die Möglichkeit offen stehen, den Nachweis anzutreten, dass es sich bei einem Grundstück entgegen der Vermutung doch um Privatvermögen handle. An diesen Gegenbeweis seien jedoch strenge Anforderungen zu stellen, und es bedürfe dazu äusserlich sichtbarer Handlungen und objektiver Umstände (VGE vom 16. Juli 1999 in Sachen KStA/Z. sowie in Sachen KStA/W.). c) Im vorliegenden Fall steht nicht die Qualifizierung eines Grundstückes zur Diskussion, sondern eine Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft. Immobiliengesellschaften werden in steuerlicher Hinsicht vielfach ähnlich behandelt wie Grundstücke.