den, dass er steuerlich als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler zu betrachten ist. b) In seiner neueren Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass bei Liegenschaftenhändlern grundsätzlich alle Liegenschaften zum Geschäftsvermögen zu zählen seien. Bei der Annahme von Privatvermögen sei, mit Ausnahme der privat bewohnten Liegenschaft, daher eine entsprechend grosse Zurückhaltung geboten. Dem Steuerpflichtigen müsse aber die Möglichkeit offen stehen, den Nachweis anzutreten, dass es sich bei einem Grundstück entgegen der Vermutung doch um Privatvermögen handle.