404 Steuerrekursgericht 2000 Kinder entscheidend ist, sondern in welchem Haushalt sie effektiv lebten, muss der Tarif B aufgrund der vorliegenden Umstände sowohl dem Rekurrenten als auch seiner ehemaligen Ehefrau gewährt werden. Dagegen sprechen weder der Wortlaut von § 17 Abs. 3 StG noch die Materialien. Es sind auch keine steuersystematischen Gründe ersichtlich, welche eine doppelte Gewährung des Tarifs B ausschliessen. Es kommt hinzu, dass auch zweimal der Tarif B zu gewähren wäre, wenn je ein Kind ausschliesslich bei einem Elternteil leben würde. Der Rekurs ist folglich gutzuheissen.