Fr. 116'401.-- eine Jahressteuer zu 40 % des Tarifs B zu erheben. 87 Quellensteuer (§ 62 Abs. 1 lit. c aStG). - Bei ausländischem Wohnsitz des Empfängers sind Vorsorgegelder aus kantonalem öffentlichem Dienst im Quellenstaat zu versteuern, unabhängig davon, ob sie aus einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Institution ausbezahlt werden. 14. August 2003 in Sachen L.+ M.S., RV.2003.50053/K 7341 Aus den Erwägungen