wurde, in die Pensionskasse eingebracht werden). Einer unter diesen Umständen und in der vorliegenden Höhe bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ausgerichteten Kapitalzahlung kommt Vorsorgecharakter zu, auch wenn der Rekurrent weiterhin einer gewissen (im Vergleich zum vorherigen Lohn [Bruttolohn 1999: Fr. 188'705.--] erheblich schlechter entlöhnten) Erwerbstätigkeit nachgeht (der Rekurrent weist die folgenden Erwerbseinkünfte aus: 1. April bis 31. Dezember 2000: Fr. 26'316.--; 2001: Fr. 68'893.--]) und daher fraglich ist, ob (trotz Fliessen einer Pensionskassenrente seit dem 1. April 2000) von einer vorzeitigen Pensionierung im Sinne von § 34 Abs. 3 lit.