Sie rechnete also damit, dass der Rekurrent auch nach dem Ausscheiden aus der X. weiterhin ein gewisses Erwerbseinkommen erzielt. Weil durch das Ausscheiden des Rekurrenten vor dem reglementarischen Pensionierungsalter eine lebenslängliche Kürzung der Pensionskassenrente resultiert (und dem Rekurrenten überdies ab dem 1. April 2000 bis zum Zeitpunkt der vom Rekurrenten beabsichtigten Pensionierung mit voller Rente im Umfang der Differenz zwischen dem theoretisch erzielten Lohn und der ausbezahlten Pensionskassenrente ein Einkommensausfall entsteht), hat die X. dem Rekurrenten als teilweisen Ausgleich dieses finanziellen "Schadens" einen Betrag von brutto Fr.