" 5. Vorweg ist festzuhalten, dass sich der vorliegende Fall sachverhaltsmässig mit keinem der vom Steuerrekursgericht bisher beurteilten Fällen direkt vergleichen lässt, so dass aus diesen Entscheiden nichts für den vorliegenden Fall abgeleitet werden kann. 6. Der Rekurrent war im Zeitpunkt, als er aus der X. ausschied und die Vereinbarung vom 23. Dezember 1999 über die Kapitalabfindung abgeschlossen wurde, gut 56 Jahre alt.