schädigungen' für die Zeit der Suche nach einer neuen Stelle. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, neu auch die Letzteren dem günstigeren Steuersatz des § 34 Abs. 3 StG zu unterstellen, so müsste dies in den Materialien zur Gesetzesänderung seinen Ausdruck gefunden haben. Dies gilt umso mehr, als sich eine derartige Privilegierung von Überbrückungsentschädigungen sachlich keineswegs aufdrängt." 5. Vorweg ist festzuhalten, dass sich der vorliegende Fall sachverhaltsmässig mit keinem der vom Steuerrekursgericht bisher beurteilten Fällen direkt vergleichen lässt, so dass aus diesen Entscheiden nichts für den vorliegenden Fall abgeleitet werden kann.