die Frage der Abgrenzung zu den Zahlungen mit "Vorsorgecharakter" (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, § 34 aStG N 13). b) Bis Ende 1994 lautete der entsprechende § 34 Abs. 3 lit. c aStG wie folgt: "zu 40 % des Tarifs A: a) ... b) ... c) Entschädigungen mit Vorsorgecharakter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses." Seit dem 1. Januar 1995 und damit auch im vorliegenden Fall ist § 34 Abs. 3 lit. e aStG anwendbar, welcher neu ausdrücklich festhält, dass unter Entschädigungen mit Vorsorgecharakter insbesondere Abgangsentschädigungen bei vorzeitiger Pensionierung fallen.