he. 4. a) Zu entscheiden ist also, ob eine Entschädigung mit Vorsorgecharakter vorliegt. Fest steht, dass nicht jede Entschädigung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Vorsorgecharakter im Sinne von § 34 Abs. 3 lit. e aStG hat. Je nach den Umständen kann es sich um eine Lohnnachzahlung für jahrelange Dienstleistungen handeln (ein Hauptfall der Entschädigung für wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 34 Abs. 1 lit. b aStG) oder aber um Entschädigungen für das Ausbleiben künftiger Lohnzahlungen. Bei den letzteren stellt sich 2003 Kantonale Steuern 331