Das Kapital bilde eine Teilkompensation der aus dem vorzeitigen Rücktritt resultierenden, lebenslangen Renteneinbusse von Fr. 7'764.-- pro Jahr. Zu jenem Zeitpunkt sei es noch nicht möglich gewesen, Kapitalzahlungen zur Aufstockung des Rentenkapitals in die Pensionskasse der X. (nach Leistungsprimat) einfliessen zu lassen. Damit sei nur der Weg einer Auszahlung offen geblieben. Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Auffassung, dass der Kapitalzahlung kein Vorsorgecharakter zukomme, weil der Rekurrent weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachge-