Der SUVA-Versicherungsschutz für Betriebs- und Nichtbetriebsunfall fällt bei Pensionierung weg. Es ist deshalb unbedingt notwendig, ab dem Datum der Pensionierung die Krankenversicherung zu ergänzen und das Unfallrisiko zu versichern." Am 25. April 2000 wurden dem Rekurrenten gestützt auf diese Vereinbarung Fr. 116'401.-- ausbezahlt. b) Der Rekurrent stellt den Antrag, die Fr. 116'401.-- seien als Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter im Sinne von § 34 Abs. 3 lit. e aStG zu 40 % des Tarifs B zu besteuern, weil die Zahlung von der Arbeitgeberin klar und eindeutig als Vorsorgekapital definiert und ausbezahlt worden sei. Das Kapital bilde eine Teilkompensation