Mit Verfügung vom 4. Juni 1996 hat die StK H. (damaliger Wohnsitz von W. G.) auf einem Betrag von Fr. 24'000.-- (Fr. 30'000.-- abzüglich Freibetrag von 20 % = Fr. 6'000.--) eine Jahressteuer zu 40 % des Tarifs B (W. G. war damals verheiratet) erhoben. Mit Kor- rektur-Verfügung vom 23. Februar 1998 wurde die Jahressteuer aufgehoben und der Steuerbetrag von Fr. 647.10 (zuzüglich Vergütungszins von 6 %) zurückerstattet, weil W. G. die Fr. 30'000.-- an die "Personalfürsorgestiftung S. " zurückbezahlt hat.