Abzugsfähigkeit der Vorsorgebeiträge das entsprechende Jahres- und nicht ein überjähriges (Bemessungs-)Periodeneinkommen von entscheidender Bedeutung ist. Die Gewährung eines Abzuges für die im Jahr 1997 vom Rekurrenten geleisteten Säule 3a-Beiträge setzt folglich voraus, dass durch zeitlich abgegrenzte Aufzeichnungen das von ihm in diesem Jahr erzielte Erwerbseinkommen ermittelt wird. Es ist daher richtig, wenn verlangt wird, dass ein Steuerpflichtiger den Geschäftserfolg alljährlich feststellen muss, wenn er von der freiwilligen Säule 3a Gebrauch machen will (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, a.a.O., N 46 zu § 26 aStG mit Hinweis auf ASA 57 S. 137).