Daran vermag auch der Einwand des Vertreters des Rekurrenten nichts zu ändern, dass die Umsätze in den Jahren 1997 (Fr. 227'000.--) und 1998 (Fr. 218'000.--) praktisch gleich hoch gewesen und auch die Kosten regelmässig angefallen seien, so dass davon ausgegangen werden könne, dass die Geschäftsergebnisse in den beiden Jahren etwa gleich gewesen seien. Der Umstand, dass ein Abzug für Vorsorgebeiträge, die mangels genügendem Erwerbseinkommen steuerlich nicht geltend gemacht werden können, nicht in späteren Jahren nachgeholt werden darf (RGE vom 11. November 1999 in Sachen N. mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung), zeigt, dass betreffend